BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 350

§ 350Geringwertige Wertpapiere

Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

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