§ 343 Überwachung
§ 343 Überwachung — Geo.
§ 343 Überwachung — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171606
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.
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