BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 338

§ 338

(1) Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbedienstete die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.

(2) Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.

(3) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

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