§ 336 Lagerbuch
§ 336 Lagerbuch — Geo.
§ 336 Lagerbuch — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159815
Zuletzt nach Updates gesucht am
In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen