BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 328

§ 328Wertberechnung

Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

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