BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 319

§ 319Arten der Ausfolgung

Auszufolgen sind:

1. Geldbeträge

a) im Postscheckverkehr,

b) durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,

c) ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

2. Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten

a) durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,

b) durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen