BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 318

§ 318Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung

(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.

(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.

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