BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 311

§ 311Wirkung der Vormerkung

Mit Vormerkungen belastete Massen darf die Verwahrungsabteilung nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.

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