BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 305

§ 305Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker

(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 IO. verwahrt, so gilt folgendes:

1. Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

2. Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:

a) ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;

b) in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.

(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.

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