BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 303

§ 303Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen

Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.

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