BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 302

§ 302B. Bei Gericht

Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.

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