§ 302 B. Bei Gericht
§ 302 B. Bei Gericht — Geo.
§ 302 B. Bei Gericht — Geo.
Anmerkung
Statt ,,Vollstrecker'' jetzt ,,Gerichtsvollzieher''.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159791
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
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