§ 3 Schriftführer
§ 3 Schriftführer — Geo.
§ 3 Schriftführer — Geo.
Beachte
Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zur Eidesformel siehe § 7 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, § 5 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, § 4 RPG, BGBl. Nr. 644/1987, § 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159458
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.
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