§ 298 A. Bei den Verwahrungsabteilungen
§ 298 A. Bei den Verwahrungsabteilungen — Geo.
§ 298 A. Bei den Verwahrungsabteilungen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40160388
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.
(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:
a) ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;
b) ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;
c) ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.
(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.
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