§ 297 Zustellung der Wertsendung durch die Post
§ 297 Zustellung der Wertsendung durch die Post — Geo.
§ 297 Zustellung der Wertsendung durch die Post — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159790
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.
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