BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 294

§ 294

Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen