BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 289

§ 289Arten des gerichtlichen Erlages

Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:

1. durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);

2. durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);

3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);

4. durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

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