§ 266 Vorlage der Amtsrechnung
§ 266 Vorlage der Amtsrechnung — Geo.
§ 266 Vorlage der Amtsrechnung — Geo.
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter teilweise unanwendbar geworden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159775
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 258) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.
(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.
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