BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 260

§ 260

(1) Wurde eine Amtsbestätigung verdorben, so sind alle drei zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und mit der nächsten gültigen Amtsbestätigung den Kassenbelegen anzuschließen.

(2) Weisen die Bestätigungshefte im Druck Mängel auf, so ist folgendes zu beachten:

a) Tragen nicht immer drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer (einzelne Blätter fehlen), so sind die vorhandenen restlichen Blätter mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen;

b) fehlen Blattnummern überhaupt (alle drei Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes festzustellen;

c) kommen die Blattnummern doppelt vor (drei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu drei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen.

(3) Der Umschlag des Bestätigungsheftes ist mit der letzten Amtsbestätigung dieses Heftes zu den Kassenbelegen zu nehmen.

(4) Die Vornahme von Ausbesserungen ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Amtsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche nach Abs. 1 als verdorben zu behandeln.

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