§ 249 Einnahmen der Gerichte
§ 249 Einnahmen der Gerichte — Geo.
§ 249 Einnahmen der Gerichte — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159764
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
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