BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 249

§ 249Einnahmen der Gerichte

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

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