§ 247 Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses
§ 247 Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses — Geo.
§ 247 Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159724
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.
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