§ 244 Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte
§ 244 Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte — Geo.
§ 244 Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159732
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.
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