§ 243 Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen
§ 243 Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen — Geo.
§ 243 Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159729
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.
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