§ 21 Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate
§ 21 Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate — Geo.
§ 21 Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Regelung des § 7 Abs. 3 JN, RGBl. Nr. 111/1895 ist durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, in den § 7a Abs. 3 übertragen worden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159486
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
1. in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
2. in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
3. in Strafsachen vom Vorsitzenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen