§ 200 Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe
§ 200 Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe — Geo.
§ 200 Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159699
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.
(2) Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.
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