§ 166 Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland
§ 166 Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland — Geo.
§ 166 Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland — Geo.
Anmerkung
Siehe JABl. Nr. 23/1983.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159677
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zustellungen an Exterritoriale und Zustellungen ins Ausland sind im Rechtshilfeerlaß geregelt.
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