§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden — Geo.
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159675
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).
(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.
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