§ 141 Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben
§ 141 Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben — Geo.
§ 141 Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Von den angeführten Bestimmungen der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, gilt nur noch der § 121; im übrigen siehe § 11 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und den Rechtshilfeerlaß, JABl. Nr. 23/1983; die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden steht jetzt in den § 87 Abs. 3 ZPO.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159653
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte „Ersuchen um Zustellung“ anzubringen.
(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.
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