BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 136

§ 136Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister

Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.

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