BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 124

§ 124

(1) In der ZV. kann auch auf eine frühere ZV. im selben Akt, allenfalls mit den erforderlichen Ergänzungen, verwiesen werden, zum Beispiel „ZV. 1 bis 4 wie ONr. 7., 5. Dr. Otto Zorn“.

(2) Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (§ 398 Abs. 2 und 3).

(3) Beschlüsse, die für den Empfänger in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sind, müssen, wenn es die Rücksicht auf seinen Geschäfts- oder Dienstbetrieb erfordert, in mehrfacher Ausfertigung zugestellt werden, zum Beispiel:

„3. Magistrat Wien, zivilrechtliche Angelegenheiten; 4. Magistrat Wien, Siedlungs- und Kleingartenwesen“. Daher müssen Grundbuchsbescheide, die dem Vermessungsamte zuzustellen sind, in soviel Ausfertigungen übersendet werden, daß auf jede durch den Beschluß betroffene Katastralgemeinde eine Ausfertigung entfällt.

(4) Wenn eine Beschlußausfertigung dem Akte derselben oder einer anderen Sache anzuschließen ist, ist auch dies in der ZV. anzuordnen.

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