§ 117 a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
§ 117 a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung — Geo.
§ 117 a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: §§ 35 und 38 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994, regelt nun andere Fragen, der Berichterstatter ist nun in § 46 Abs. 2 erwähnt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159573
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.
(2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.
(3) Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.
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