BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 111

§ 111Wörtliche Urschriften

(1) In wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.

(2) In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus S.....) oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.

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