§ 6 Übermittlung im Wege von E-Mails
§ 6 Übermittlung im Wege von E-Mails — ERV 2021
§ 6 Übermittlung im Wege von E-Mails — ERV 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 587/2021
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240399
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
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