§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs
§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs — ERV 2021
§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs — ERV 2021
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 587/2021
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240396
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.
(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen