BundesrechtArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)Art. 8

Art. 8Begleitende Kontrolle

(1) Die Vertragsparteien richten im Wege des Lenkungsausschusses gemeinsam eine begleitende Kontrolle für die von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben ein.

(2) Die begleitende Kontrolle wird auf Beschluss des Lenkungsausschusses öffentlich ausgeschrieben. Das Leistungsbild und die Vergabekriterien sind zwischen den Vertragsparteien im Lenkungsausschuss abzustimmen und durch diesen zu genehmigen. Das Land Wien wird sicherstellen, dass das Vergabeverfahren in Folge entsprechend dem Beschluss des Lenkungsausschusses durch die Wiener Linien abgewickelt wird. Die Auswahl des Leistungserbringers der begleitenden Kontrolle erfolgt unter Einbindung des Lenkungsausschusses.

(3) Die tatsächlich angefallenen Kosten der begleitenden Kontrolle werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen. Die Kosten der begleitenden Kontrolle sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten gemäß Art. 5 und Art. 6, sodass auch der absolute Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt. Weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle trifft der Lenkungsausschuss.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen alle zur Durchführung dieses Kontrollauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen, die Einsicht in alle ihre diesbezüglichen Unterlagen einschließlich der Abrechnungen zu gestatten sowie vom mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen verlangte und zur Durchführung der Kontrollaufgaben notwendige Prüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(5) Das Land Wien wird sicherstellen, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Einsichtnahme- und Mitwirkungsverpflichtungen auch von den Wiener Linien erfüllt werden.

(6) Die Vertragsparteien werden im Wege des Lenkungsausschusses vorsehen, dass die begleitende Kontrolle insbesondere die Ausschreibung der einzelnen Baupakete der zweiten Baustufe, den Baufortschritt, die Kostenentwicklung sowie die Abrechnungen der Wiener Linien prüft, das Ergebnis den Vertragsparteien und dem Lenkungsausschuss mit einem Prüfvermerk bekannt gibt und darüber in den Sitzungen des Lenkungsausschusses berichtet.

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