BundesrechtArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)Art. 7

Art. 7Lenkungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Lenkungsausschuss zum Wiener U Bahn Bau einzurichten. Der Lenkungsausschuss besteht aus zwei Delegationen mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils vom Land Wien sowie dem Bund (je ein Mitglied des Bundesministeriums für Finanzen und ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) entsendet werden. Der Lenkungsausschuss bedient sich zur Sicherstellung der vereinbarungsgemäßen Umsetzung einer begleitenden Kontrolle gemäß Art. 8 sowie einer Verwendungskontrolle gemäß Art. 11.

(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1. die wechselseitige Information der Vertragsparteien über laufende und geplante Vorhaben im Rahmen des Wiener U Bahn Baus;

2. die Auslegung dieser Vereinbarung sowie der bereits zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarungen und Verträge zum Wiener U Bahn Bau gemäß Art. 12;

3. die Überwachung der zweckmäßigen Verwendung der von den Vertragsparteien für den Wiener U Bahn Bau zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel;

4. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen in Zusammenhang mit dem Wiener U Bahn Bau, insbesondere in Hinblick auf Art. 10 dieser Vereinbarung;

5. die Einrichtung einer begleitenden Kontrolle sowie weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle und deren Verrechnung;

6. die Einrichtung eines Berichtswesens;

7. die Prüfung und Beschlussfassung über Intervallverdichtungen im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 sowie Festlegungen über die Verrechnung der damit verbundenen Kosten von maximal sechs zusätzlichen Fahrzeugen;

8. die Prüfung und Beschlussfassung über Fragen der Risiko- und Kostentragung gemäß Art. 5 Abs. 3.

(3) Die Vertragsparteien werden bei sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zunächst den Lenkungsausschuss befassen und sich redlich bemühen, dadurch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(4) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, welche in der konstituierenden Sitzung einstimmig zu erlassen ist. Abänderungen der Geschäftsordnung können jederzeit einstimmig vom Lenkungsausschuss erlassen werden.

(5) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden zumindest halbjährlich statt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind zu den einzelnen Sitzungen, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Tagesordnung, rechtzeitig im Vorhinein zu laden. Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Entsprechende Bestimmungen zu den Sitzungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Nach der jeweiligen Tagesordnung können vom Lenkungsausschuss zu den einzelnen Sitzungen neben der begleitenden Kontrolle auch Vertreterinnen und Vertreter der Wiener Linien, der SCHIG sowie Sachverständige in beratender Funktion beigezogen werden.

(7) Das Land Wien wird dafür sorgen, dass die Wiener Linien dem Lenkungsausschuss zweimal jährlich im Rahmen der Sitzungen über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht berichten. Die Berichterstattung hat gemäß Art. 9 zu erfolgen.

(8) Darüber hinaus wird das Land Wien dafür sorgen, dass der Bund jederzeit auf Wunsch über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation informiert wird. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.

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