BundesrechtArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)Art. 6

Art. 6Finanzierung

(1) Die Gesamtkosten gemäß Art. 5 betragen 5.741 Millionen Euro und werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen.

(2) Die Kostentragung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten. Kosten, die über einen absoluten Deckelungsbetrag von 5.741 Millionen Euro – davon 2.019 Millionen Euro für die erste Baustufe und 3.722 Millionen Euro für die zweite Baustufe – hinausgehen, sind zur Gänze durch das Land Wien zu tragen. Einsparungen bei den Kosten der ersten Baustufe dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten der zweiten Baustufe herangezogen werden.

(3) Die finanziellen Beiträge des Bundes werden in jährlichen Raten in der Höhe von 78 Millionen Euro an das Land Wien geleistet. Der Bund behält sich das Recht vor, diese jährlichen Raten gegebenenfalls zu erhöhen. In diesem Fall wird der Bund das Land Wien rechtzeitig darüber informieren.

(4) Für die Vorfinanzierungsmöglichkeit des Bundes wird für das Land Wien ein Vorfinanzierungsrahmen in Höhe von 1.900 Millionen Euro eingeräumt. Dieser Vorfinanzierungsrahmen dient zur Überbrückung jenes finanziellen Mehrbedarfs, der sich zwischenzeitlich aus dem über die finanziellen Beiträge des Bundes gemäß Abs. 3 hinausgehenden Kostentragungsanteil des Bundes ergeben kann. Die Verrechnung des Bundesbeitrages erfolgt auf einem eigenen Verrechnungskonto der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur. Die Tilgungs- und Finanzierungskosten aus einer Inanspruchnahme des Vorfinanzierungsrahmens trägt der Bund.

(5) Über die Entwicklung der Mittelabrufe des Bundesbeitrages inkl. Tilgungs- und Finanzierungskosten und des Vorfinanzierungsrahmens wird dem Bund seitens des Landes Wien ein jährlicher Bericht übermittelt. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. März zu übermitteln. Nach finaler Tilgung des Vorfinanzierungsrahmens bzw. nach Ausfinanzierung des Bundesbeitrages, der sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergibt, übermittelt das Land Wien einen Schlussbericht.

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