Art. 14 Urschrift und beglaubigte Abschrift — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Art. 14 Urschrift und beglaubigte Abschrift — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 199/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249099
Zuletzt nach Updates gesucht am
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen