BundesrechtKundmachungenBetragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2023§ 2

§ 2

Die Betragsgrenze für das Jahr 2023 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2022 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 82 321 Euro;
2. für das Land Kärnten: 196 652 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 533 128 Euro;
4. für das Land Oberösterreich: 507 298 Euro;
5. für das Land Salzburg: 223 049 Euro;
6. für das Land Steiermark: 403 904 Euro;
7. für das Land Tirol: 287 264 Euro;
8. für das Land Vorarlberg: 156 388 Euro;
9. für das Land Wien: 883 415 Euro.
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