§ 1 — Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2023
§ 1 — Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2023
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 98/2023
Inkrafttretungsdatum
21. April 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40252298
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Betragsgrenze für das Jahr 2023 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2023 festzusetzen ist, beträgt 3 313 972 Euro.
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