§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen — GeO der VA 2018
§ 5 Vertraulichkeit der Sitzungen — GeO der VA 2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 240/2018
Inkrafttretungsdatum
12. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207578
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
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