BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 38

§ 38Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder der Rentenkommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

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