BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 32

§ 32Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Menschenrechtsbeirat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung am Sitz des Menschenrechtsbeirates ein. Sie/Er hat den Menschenrechtsbeirat über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft bzw. von sechs seiner Mitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen die/der Vorsitzende, ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter und alle sonstigen Mitglieder teil. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Überdies steht es dem Menschenrechtsbeirat frei, Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates, Bedienstete der Volksanwaltschaft, Mitglieder der Kommissionen und sonstige Auskunftspersonen seinen Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und die Mitglieder oder deren jeweilige Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Menschenrechtsbeirates bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen. Entsprechende Anregungen zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von Ersatzmitgliedern ausgehen.

(4) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirates bedarf es der Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder ihrer/ihres bzw. seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates. Sofern nicht fünf stimmberechtigte Mitglieder des Menschenrechtsbeirates eine mündliche Erörterung verlangen, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(6) Die vom Menschenrechtsbeirat gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von der Volksanwaltschaft für die Sitzung beigegebenen Bediensteten bedienen kann.

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