BundesrechtEntschließungen des BundespräsidentenFrauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei§ 4

§ 4Frauenförderungsgebot

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.

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