BundesrechtEntschließungen des BundespräsidentenErnennung von BundesbeamtenArt. 3

Art. 3Artikel III

Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.

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