Art. 3 Artikel III — Ernennung von Bundesbeamten
Art. 3 Artikel III — Ernennung von Bundesbeamten
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 54/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015378
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
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