BundesrechtEntschließungen des BundespräsidentenErnennung von BundesbeamtenArt. 1

Art. 1Artikel I

(1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 3,

b) der Verwendungsgruppe A 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppe 8,

c) der Verwendungsgruppe A 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,

2. Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a,

b) der Verwendungsgruppe E 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 bis 11,

3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO und M BUO,“

b) der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,

c) der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,

4. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Planstellen (Anm. 1)

a) der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter,

b) der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I und R 1a und R 1b mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,

c) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes auf Planstellen der Bezirksschulinspektoren,

6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,

b) der Verwendungsgruppen PT 2 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppe S,

c) der Verwendungsgruppen PT 1 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen 1 und S und mit Ausnahme der Beamten in zeitlich begrenzten Funktionen,

7. Beamte des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,

8. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII,

9. Wachebeamte und Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII.

(2) Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen:

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,

c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,

2. Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E 2c und E 2b,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe E 2a,

c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe E 1,

3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen M ZCh sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,“

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,

c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BO 1,

4. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 3,

b) der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 2,

c) der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 1,

5. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,

6. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,

b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,

c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,

d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A,

7. Wachebeamte auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppe W 3,

b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 2,

c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe W 1,

8. Berufsoffiziere auf Planstellen

a) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,

b) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.

(3) Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.

(________________

Anm. 1: Die zweite Anweisung der Novelle BGBl. II Nr. 245/2018 lautet „Art. I Abs. 1 Z 4 lit. b und c lautet: „4. ...“.“ Gemeint war wohl: „Art. I Abs. 1 Z 4 lautet: „4. ...“.“)

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