§ 12 Unabdingbarkeit
§ 12 Unabdingbarkeit — UrlG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097982
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 10 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits-(Dienst)ordnung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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