BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 449

§ 449Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

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