§ 449 Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 449 Ansprüche des Anfechtungsgegners — EO
§ 449 Ansprüche des Anfechtungsgegners — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233979
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
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