§ 443 Anfechtungsbefugnis
§ 443 Anfechtungsbefugnis — EO
§ 443 Anfechtungsbefugnis — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233973
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.
(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
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