BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnungArt. 10 § 3

Art. 10 § 3(Anm.: Zu § 308a, RGBl. Nr. 79/1896)

Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen