RWZ0000229 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
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Bei der Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren ist gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG vom Erfolgsprinzip abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der "tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache" oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist. Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt nicht das Kriterium der "rechtlichen Schwierigkeit", weil die im Fehlen einer Judikatur bestehenden Unsicherheit beide Teile im selben Ausmaß trifft und es daher unbillig wäre, eine Partei kostenmäßig zu privilegieren.