JudikaturJustizRWZ0000229

RWZ0000229 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2022

Bei der Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren ist gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG vom Erfolgsprinzip abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der "tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache" oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist. Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt nicht das Kriterium der "rechtlichen Schwierigkeit", weil die im Fehlen einer Judikatur bestehenden Unsicherheit beide Teile im selben Ausmaß trifft und es daher unbillig wäre, eine Partei kostenmäßig zu privilegieren.